215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 23 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Abgabestelle
Zugang und Nutzung
Art. 23 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Abgabestelle
1. Das Amt für Geoinformation ist für die Abgabe der Geodaten zuständig.
2. Geodaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, können auch durch die Gemeinden abgegeben werden.