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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 23 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Abgabestelle

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Art. 23 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Abgabestelle

1. Das Amt für Geoinformation ist für die Abgabe der Geodaten zuständig.

2. Geodaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, können auch durch die Gemeinden abgegeben werden.

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