215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 22 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer
Zugang und Nutzung
Art. 22 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer
1. Die Nutzerinnen und Nutzer der Geodaten nach Anhang 1 bis 3
a) sind für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich,
b) sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich,
c) dürfen Daten, soweit nicht anders vereinbart, nur mit Angabe der Quelle wiedergeben.
2. Werden Geodaten nach Anhang 1 bis 3 weitergegeben, gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten. Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen B und C dürfen nicht weitergegeben werden.