215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 2 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Kantonaler Geobasisdatenkatalog und Katalog weiterer Geodaten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Kantonaler Geobasisdatenkatalog und Katalog weiterer Geodaten
1. Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts, die in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden liegen.
2. Anhang 2 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
3. Anhang 3 enthält den Katalog weiterer Geodaten von kantonaler Bedeutung.
4. Das Amt für Geoinformation führt auf der Grundlage der Anhänge ein Verzeichnis der verfügbaren Geobasisdaten, der daraus abgeleiteten Produkte und der übrigen Geodaten.