Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 2 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Kantonaler Geobasisdatenkatalog und Katalog weiterer Geodaten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Kantonaler Geobasisdatenkatalog und Katalog weiterer Geodaten

1. Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts, die in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden liegen.

2. Anhang 2 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

3. Anhang 3 enthält den Katalog weiterer Geodaten von kantonaler Bedeutung.

4. Das Amt für Geoinformation führt auf der Grundlage der Anhänge ein Verzeichnis der verfügbaren Geobasisdaten, der daraus abgeleiteten Produkte und der übrigen Geodaten.

← Art. 1 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gegenstand Art. 3 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →