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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 16 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Zugangsberechtigungsstufe B

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Art. 16 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Zugangsberechtigungsstufe B

1. Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes Zugang gewährt, wenn

a) er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht oder

b) die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können und

c) keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen.

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