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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 13 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Archivierung

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Art. 13 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Archivierung

1. Archiviert werden die vom Staatsarchiv als archivwürdig bewerteten Geodaten sowie die wesentlichen Begleitdaten. Zu diesen gehören insbesondere

a) das Datenmodell,

b) das Darstellungsmodell,

c) die Geometadaten.

2. Das Staatsarchiv ist für die Archivierung der Geodaten zuständig.

3. Es schliesst mit dem Amt für Geoinformation, unter Miteinbezug der zuständigen Stellen nach Artikel 6 und der kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG, eine Ablieferungsvereinbarung pro Geobasisdatensatz ab. Diese hält insbesondere fest

a) den Zeitpunkt und die Periodizität der Ablieferung,

b) die Modalitäten des Datentransfers ins Staatsarchiv,

c) die für die Archivierung geeigneten Datenformate und zusätzlichen Inhalte,

d) die Kosten für die Datenaufbereitung und Ablieferung,

e) die Modalitäten für die Löschung der Daten im Quellsystem sowie

f) die Modalitäten für die Einsichtnahme in die archivierten Daten und deren Nutzung.

4. Im Übrigen richtet sich die Archivierung nach der Archivierungsgesetzgebung.

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