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Art. 2 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer 1 Grundsatz

Laufende Nachführung und Bewirtschaftung der Daten der amtlichen Vermessung
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Art. 2 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) · Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer 1 Grundsatz

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben vorschriftsgemäss und innert nützlicher Frist zu erledigen.

2. Sie führen projektierte Bauwerke mit deren Adressen innert vier Wochen nach Erhalt der Bewilligung, neue oder geänderte Bauwerke innert sechs Monaten nach Zustellung der baupolizeilichen Selbstdeklaration nach.

3. Sie sind verpflichtet, Aufträge zu übernehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

4. Sie sind berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn der Kostenvorschuss nach Artikel 61 KGeoIG nicht geleistet wird.

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