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Art. 8 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - 2. Nutzniessung, Verpfändung

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Art. 8 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · 2. Nutzniessung, Verpfändung

1. Alle Kuhrechte einer Anteilhaberin oder eines Anteilhabers müssen bei Neuerrichtung von Pfandrechten gemeinsam verpfändet werden. Ausnahmsweise können hinzuerworbene Kuhrechte allein verpfändet werden, wenn es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt.

2. Das Alpgrundstück kann nicht mehr mit Grundpfandrechten oder Grundlasten belastet werden, wenn Grundpfandrechte an den Kuhrechten bestehen, es sei denn, sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger der Pfandrechte an den Kuhrechten stimmten schriftlich zu. Für andere Belastungen des Alpgrundstücks ist diese Zustimmung nicht erforderlich.

3. Bei Pfandrechtseinträgen oder einer Nutzniessung, die nicht alle auf einem Blatt eingetragenen Rechte umfassen, ist durch Angabe der Anzahl betroffener Rechte auf diesen Umstand hinzuweisen.

4. Im elektronisch geführten Seybuch müssen mehrere Folios angelegt werden, so dass pro Folio nur eine einheitliche Verpfändung oder Belastung mit einer Nutzniessung besteht.

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