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215.331 SEYV CH-BE

Art. 7 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Inhalt der Eintragung 1. Eigentum

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Art. 7 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Inhalt der Eintragung 1. Eigentum

1. Jede Mutation ist in der entsprechenden Kolumne bei der veräussernden Person als Abgang und bei der erwerbenden Person als Zuwachs einzutragen. Der Totalbestand der Rechte der berechtigten Person ist nachzuführen.

2. Bei Führung des Seybuchs mit elektronischer Datenverarbeitung kann diese Bestandesrechnung als Zusatz zu den Erwerbtiteln geführt werden.

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