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215.331 SEYV CH-BE

Art. 6 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Unzulässige Eintragungen

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Art. 6 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Unzulässige Eintragungen

1. Der Erwerb oder die Verpfändung von weniger als einem Viertel Kuhrecht ist nicht eintragungsfähig. Andere Bruchteile als Viertel oder ein Mehrfaches davon sind unzulässig.

2. Der rechtsgeschäftliche Erwerb zu Miteigentum ist nicht zulässig.

3. Verfügungen über Geiss- oder Schafrechte sind nicht eintragungsfähig.

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