Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.331 SEYV CH-BE

Art. 4 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Seykontrolle

Führung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Seykontrolle

1. Die Seykontrolle wird nach dem Personalfoliensystem geführt.

2. Jede und jeder Alpberechtigte erhält darin ein eigenes Folio. Auf dem Folio werden in besonderen Kolumnen die Angaben über das Eigentum und die Verpfändung sowie über eine allfällige Nutzniessung geführt.

3. Eine mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Seykontrolle stellt die dafür notwendigen Felder in geeigneter Weise zur Verfügung.

4. Für die Führung mit elektronischer Datenverarbeitung kann das Personalfoliensystem durchbrochen werden und es können weitere Folios für dieselbe berechtigte Person eröffnet werden, wenn eine Nutzniessung oder ein Grundpfandrecht nicht alle Kuhrechte des Folios belasten.

← Art. 3 Verordnung über das Seybuch (SeyV) Grundsatz Art. 5 Verordnung über das Seybuch (SeyV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →