215.331
SEYV
CH-BE
Art. 4 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Seykontrolle
Führung
Art. 4 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Seykontrolle
1. Die Seykontrolle wird nach dem Personalfoliensystem geführt.
2. Jede und jeder Alpberechtigte erhält darin ein eigenes Folio. Auf dem Folio werden in besonderen Kolumnen die Angaben über das Eigentum und die Verpfändung sowie über eine allfällige Nutzniessung geführt.
3. Eine mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Seykontrolle stellt die dafür notwendigen Felder in geeigneter Weise zur Verfügung.
4. Für die Führung mit elektronischer Datenverarbeitung kann das Personalfoliensystem durchbrochen werden und es können weitere Folios für dieselbe berechtigte Person eröffnet werden, wenn eine Nutzniessung oder ein Grundpfandrecht nicht alle Kuhrechte des Folios belasten.