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215.331 SEYV CH-BE

Art. 3 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Anwendbares Recht

Führung
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Art. 3 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Anwendbares Recht

Auf die Führung des Seybuchs finden, soweit diese Verordnung keine Regel enthält, die Vorschriften über die Grundbuchführung Anwendung.

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