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215.331 SEYV CH-BE

Art. 22 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 29. Dezember 1911 betreffend das Seybuch (BSG 215.331) wird aufgehoben.

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