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215.331 SEYV CH-BE

Art. 21 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Einführung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Einführung

1. Das elektronisch geführte Seybuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich seybuchweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Einführung oder Teileinführung eines Seybuchs.

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