215.331
SEYV
CH-BE
Art. 21 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Einführung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Einführung
1. Das elektronisch geführte Seybuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich seybuchweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Einführung oder Teileinführung eines Seybuchs.