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215.331 SEYV CH-BE

Art. 20 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Anpassungen bei Übertragung in die elektronische Datenverarbeitung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Anpassungen bei Übertragung in die elektronische Datenverarbeitung

1. Werden bei der Übertragung von Daten in die elektronische Datenverarbeitung Anpassungen wie beispielsweise die Aufteilung eines Seybuchs notwendig, sind sie im Verfahren nach Artikel 11 ff. durchzuführen.

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