215.331
SEYV
CH-BE
Art. 20 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Anpassungen bei Übertragung in die elektronische Datenverarbeitung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Anpassungen bei Übertragung in die elektronische Datenverarbeitung
1. Werden bei der Übertragung von Daten in die elektronische Datenverarbeitung Anpassungen wie beispielsweise die Aufteilung eines Seybuchs notwendig, sind sie im Verfahren nach Artikel 11 ff. durchzuführen.