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215.331 SEYV CH-BE

Art. 2 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Form und Inhalt

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Art. 2 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Form und Inhalt

1. Das Seybuch kann in Buchform, auf losen Blättern oder mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Die Führung auf losen Blättern oder mit elektronischer Datenverarbeitung kann sich auf die Seykontrolle beschränken. Die Übersicht kann im Feld Bemerkungen des Alpgrundstücks geführt werden.

2. Das Seybuch hat zu enthalten

a eine Übersicht mit dem Namen der Korporation, dem Namen der Alp, der Angabe der für die Alp bestehenden Grundbuchblätter, der Gesamtzahl der Kuhrechte und Veränderungen an derselben,

b Statuten, Reglemente etc. im Original oder als beglaubigte Abschrift,

c die erforderlichen technischen Mittel zur Darstellung der Rechtsverhältnisse an den Kuhrechten (Seykontrolle) und

d ein alphabetisches Namensverzeichnis.

3. Das alphabetische Namensverzeichnis gemäss Absatz 2 Buchstabe d kann auch ins Eigentümerregister des Grundbuches integriert werden.

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