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215.331 SEYV CH-BE

Art. 19 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch

Bisher wie Miteigentum an Kuhrechten dargestelltes Eigentum wird anlässlich der Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch im Verhältnis zu den bisherigen Anteilen den Beteiligten zu Alleineigentum zugewiesen, selbst wenn dadurch Anteile von weniger als einem Viertel Kuhrecht entstehen.

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