215.331
SEYV
CH-BE
Art. 19 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch
Bisher wie Miteigentum an Kuhrechten dargestelltes Eigentum wird anlässlich der Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch im Verhältnis zu den bisherigen Anteilen den Beteiligten zu Alleineigentum zugewiesen, selbst wenn dadurch Anteile von weniger als einem Viertel Kuhrecht entstehen.