215.331
SEYV
CH-BE
Art. 18 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Bereinigung von Bruchteilen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Bereinigung von Bruchteilen
1. Verfügungen über andere Bruchteile von Kuhrechten als Viertel sind dann zulässig, wenn dadurch korrekte Bruchteile im Sinne dieser Verordnung entstehen.
2. Bestehende Verhältnisse mit anderen Bruchteilen als Vierteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.