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215.331 SEYV CH-BE

Art. 18 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Bereinigung von Bruchteilen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Bereinigung von Bruchteilen

1. Verfügungen über andere Bruchteile von Kuhrechten als Viertel sind dann zulässig, wenn dadurch korrekte Bruchteile im Sinne dieser Verordnung entstehen.

2. Bestehende Verhältnisse mit anderen Bruchteilen als Vierteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.

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