215.331
SEYV
CH-BE
Art. 17 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Rechtsgeschäfte vor Anlage des Seybuchs
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Rechtsgeschäfte vor Anlage des Seybuchs
1. Wo vor der Anlage des Seybuchs Kuhrechte veräussert oder verpfändet werden sollen, kommt der Einschreibung ins Tagebuch die Wirkung der Einschreibung im Seybuch zu.
2. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf jedoch einen solchen Vertrag nur behandeln, wenn sich das Verfügungsrecht aus den Eintragungen im alten Seybuch oder aus dem Grundbuch unzweifelhaft ergibt.