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215.331 SEYV CH-BE

Art. 17 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Rechtsgeschäfte vor Anlage des Seybuchs

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 17 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Rechtsgeschäfte vor Anlage des Seybuchs

1. Wo vor der Anlage des Seybuchs Kuhrechte veräussert oder verpfändet werden sollen, kommt der Einschreibung ins Tagebuch die Wirkung der Einschreibung im Seybuch zu.

2. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf jedoch einen solchen Vertrag nur behandeln, wenn sich das Verfügungsrecht aus den Eintragungen im alten Seybuch oder aus dem Grundbuch unzweifelhaft ergibt.

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