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215.331 SEYV CH-BE

Art. 16 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Freiwilliger Verzicht

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Art. 16 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Freiwilliger Verzicht

1. Zählt die Korporation nicht mehr als sechs Anteilhaberinnen oder Anteilhaber, so können diese mit dem in Artikel 106 Absatz 2 EG ZGB vorgesehenen Quorum auf die Führung des Seybuchs verzichten.

2. Die Korporationsmitglieder teilen den Beschluss mittels eines beglaubigten Protokollauszuges der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mit; diese oder dieser hebt das Seybuch auf und überträgt die vorhandenen Einschreibungen auf das Blatt des Alpgrundstücks, welches fortan im Miteigentum der Anteilhaberinnen und Anteilhaber steht.

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