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215.331 SEYV CH-BE

Art. 15 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Konkurs der Korporation

Schliessung
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Art. 15 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Konkurs der Korporation

1. Wird die Korporation im Konkursverfahren liquidiert, so ist das Seybuch nach Abschluss des Verfahrens zu schliessen. Sämtliche Einschreibungen sind zu löschen.

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