215.331
SEYV
CH-BE
Art. 15 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Konkurs der Korporation
Schliessung
Art. 15 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Konkurs der Korporation
1. Wird die Korporation im Konkursverfahren liquidiert, so ist das Seybuch nach Abschluss des Verfahrens zu schliessen. Sämtliche Einschreibungen sind zu löschen.