215.331
SEYV
CH-BE
Art. 13 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - 3. Streitigkeiten
Anlage
Art. 13 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · 3. Streitigkeiten
1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter versucht, die eingelangten Einsprachen auf gütlichem Weg zu erledigen. Gelingt dies nicht, so trifft sie oder er eine Verfügung und setzt die Beteiligten davon in Kenntnis.
2. Diese Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.