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215.331 SEYV CH-BE

Art. 12 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - 2. Auflage

Anlage
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Art. 12 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · 2. Auflage

1. Nach erfolgter Anlage ist das Seybuch während 30 Tagen auf dem Grundbuchamt öffentlich aufzulegen. Diese Auflage ist durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen.

2. Einsprachen sind innert 30 Tagen seit Erscheinen der zweiten Veröffentlichung schriftlich und begründet beim Grundbuchamt einzureichen.

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