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215.331 SEYV CH-BE

Art. 11 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Erste Anlage 1. Verfahren

Anlage
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Art. 11 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Erste Anlage 1. Verfahren

1. Ist für eine Alp kein gesetzliches Seybuch vorhanden, so hat die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter von Amtes wegen alle Erhebungen zu machen, die für die Anlage erforderlich sind. Sie oder er stützt sich dabei insbesondere auf die Grundbucheintragungen, vorhandene Bergbücher und Titel.

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