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215.331 SEYV CH-BE

Art. 10 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Mitwirkung der Korporationen

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Art. 10 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Mitwirkung der Korporationen

1. Der Vorstand der Alpkorporation ist verpflichtet, der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter alle notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Akten zur Verfügung zu stellen.

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