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215.331 SEYV CH-BE

Art. 1 Verordnung über das Seybuch (SeyV) - Grundsatz

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Art. 1 Verordnung über das Seybuch (SeyV) · Grundsatz

1. Die Grundbuchämter führen ein Seybuch für jede Alp, die einer Korporation im Sinne von Artikel 20 EG ZGB [[2]]gehört und in Kuhrechte eingeteilt ist, die selbständige Objekte des Verkehrs bilden (Art. 104 EG ZGB). Liegt die Alp in verschiedenen Grundbuchregionen, wird das Seybuch vom Grundbuchamt der Verwaltungsregion geführt, in der sich der nach dem amtlichen Wert wertvollere Teil befindet.

2. Auf den für die Alp vorhandenen Grundbuchblättern ist in der Grundstückbeschreibung zu vermerken, dass für die Alp ein Seybuch besteht.

Grundsatz Art. 2 Verordnung über das Seybuch (SeyV) →

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