Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.326.2 HSTGLIMULITI CH-BE

Art. 3 Handänderungssteuergesetz (HStG) - Verjährung

Allgemeines und gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Handänderungssteuergesetz (HStG) · Verjährung

1. Die Steuer verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Steuerpflicht.

← Art. 2 Handänderungssteuergesetz (HStG) Grundsatz Art. 4 Handänderungssteuergesetz (HStG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →