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Art. 2 Handänderungssteuergesetz (HStG) - Steuerpflicht

Allgemeines und gemeinsame Bestimmungen
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Art. 2 Handänderungssteuergesetz (HStG) · Steuerpflicht

Steuerpflichtig für die Handänderungssteuer sind die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber und im Falle von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c und d die Abtreterin oder der Abtreter der Rechte.

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