215.321.6
EGVVOCTE
CH-BE
Art. 8 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) - Zeitpunkt des Eingangs
Grundbuchämter
Art. 8 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) · Zeitpunkt des Eingangs
1. Der Zeitpunkt des Eingangs von elektronischen Anmeldungen richtet sich nach Artikel 43 GBV. Bei elektronischen Anmeldungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Papierschuldbriefes nicht massgebend.