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215.321.6 EGVVOCTE CH-BE

Art. 8 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) - Zeitpunkt des Eingangs

Grundbuchämter
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Art. 8 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) · Zeitpunkt des Eingangs

1. Der Zeitpunkt des Eingangs von elektronischen Anmeldungen richtet sich nach Artikel 43 GBV. Bei elektronischen Anmeldungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Papierschuldbriefes nicht massgebend.

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