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215.321.6 EGVVOCTE CH-BE

Art. 7 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) - Anmeldungen an das Grundbuchamt

Grundbuchämter
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Art. 7 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) · Anmeldungen an das Grundbuchamt

1. Anmeldungen an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Zu einer elektronischen Anmeldung gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.

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