215.321.6
EGVVOCTE
CH-BE
Art. 5 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) · Aufsicht
Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt aus.