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215.321.6 EGVVOCTE CH-BE

Art. 5 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) · Aufsicht

Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt aus.

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