215.321.6
EGVVOCTE
CH-BE
Art. 4 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) - Organisation
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) · Organisation
Das Amt für Dienstleistungen und Ressourcen (ADR) stellt die Abwicklung und die Betreuung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesbehörde oder einer Trägerorganisation sicher.
Es regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformation und der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Namen des Kantons den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Benutzerinnen und Benutzern und der zuständigen Bundesbehörde oder der Trägerorganisation durch Vertrag.
Der Vertrag legt die Einzelheiten fest, insbesondere zum Kreis der zugriffsberechtigten Personen sowie zu den Grundbuchdaten, welche diesen elektronisch zugänglich gemacht werden.