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215.321.6 EGVVOCTE CH-BE

Art. 2 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) · Geltungsbereich

1. Der elektronische Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern steht den zugriffsberechtigten Personen mit erweitertem Zugang im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Artikel 28 bis 34 GBV offen. Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Artikel 38 GBV und richtet sich grundsätzlich nach den Voraussetzungen der Artikel 39 bis 45 GBV.

2. Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregisteramt steht den Notarinnen und Notaren gemäss Artikel 21 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG)[[8]] sowie den betroffenen Rechtseinheiten, den betroffenen Personen, Erbinnen und Erben, Willensvollstreckerinnen und Willensvollstreckern, Erbschaftsliquidatorinnen und Erbschaftsliquidatoren gemäss Artikel 17 HRegV sowie den anordnenden Stellen gemäss Artikel 19 HRegV offen und umfasst die elektronische Anmeldung und die elektronischen Belege gemäss dem 2. Titel, 1. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt HRegV.

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