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215.321.5 GRUDIS CH-BE

Art. 4 Verordnung über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung) - Dateninhaberinnen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung) · Dateninhaberinnen

1. Inhaberin der Daten der amtlichen Bewertung und der Zentralen Personenverwaltung ist die Finanzdirektion.

2. Inhaberinnen der weiteren Geodaten sind die Gemeinden bzw. die Direktion für Inneres und Justiz.

3. Inhaberin der Daten des Grundbuchs ist die Direktion für Inneres und Justiz.

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