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215.321.3 EDVGBDVODRFIEDVGB CH-BE

Art. 8 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) - Inkrafttreten

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Art. 8 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

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