Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.321.3 EDVGBDVODRFIEDVGB CH-BE

Art. 7 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) - Einführung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) · Einführung

Das mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Grundbuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich gemeindeweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion jede Teileinführung.

Für Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht mit elektronischer Datenverarbeitung geführt wird, gilt weiterhin das bisherige Recht.

← Art. 6 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) Grundsatz Art. 8 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →