215.321.3
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CH-BE
Art. 7 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) - Einführung
Art. 7 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) · Einführung
Das mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Grundbuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich gemeindeweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion jede Teileinführung.
Für Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht mit elektronischer Datenverarbeitung geführt wird, gilt weiterhin das bisherige Recht.