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215.321.3 EDVGBDVODRFIEDVGB CH-BE

Art. 6 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) - Pfandtitel

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Art. 6 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) · Pfandtitel

1. Entkräftete Pfandtitel werden von Amtes wegen der berechtigten Person ausgehändigt.

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