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Art. 5 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) - Zugriff im Abrufverfahren

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Art. 5 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) · Zugriff im Abrufverfahren

1. Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern und die zur Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung ermächtigten Geometerbüros dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2. Die Steuerbehörden des Kantons dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zurückgreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

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