Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.321.3 EDVGBDVODRFIEDVGB CH-BE

Art. 1 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) · Grundsatz

1. Das Grundbuch im Kanton Bern wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt.

2. Die Abteilungen und die entsprechenden Register werden nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch geführt.

3. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Datenschutzgesetz[4] für den Datenschutz insgesamt.

Grundsatz Art. 2 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →