215.321.3
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CH-BE
Art. 1 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) - Grundsatz
Art. 1 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung (EDVGB DV) · Grundsatz
1. Das Grundbuch im Kanton Bern wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt.
2. Die Abteilungen und die entsprechenden Register werden nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch geführt.
3. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Datenschutzgesetz[4] für den Datenschutz insgesamt.