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215.321.2 CH-BE

Art. 67 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 67 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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