215.321.2
CH-BE
Art. 66 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Instruktionen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 66 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Instruktionen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat den Grundbuchämtern die erforderlichen Weisungen und Instruktionen über die Durchführung des vorgesehenen Verfahrens zu erteilen.