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215.321.2 CH-BE

Art. 66 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Instruktionen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 66 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Instruktionen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat den Grundbuchämtern die erforderlichen Weisungen und Instruktionen über die Durchführung des vorgesehenen Verfahrens zu erteilen.

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