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Art. 65 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Kantonales Grundbuch, Weiterführung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 65 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Kantonales Grundbuch, Weiterführung

1. Wo nach Vollendung der Übertragungen auf das schweizerische Grundbuchformular die Umstände die Einführung des schweizerischen Grundbuches noch nicht zulassen, wird das neu geschaffene Grundbuch als kantonales Grundbuch weitergeführt.

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