Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.321.2 CH-BE

Art. 64 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 3 Ordnung und Aufbewahrung

Die Einführung des schweizerischen Grundbuches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 3 Ordnung und Aufbewahrung

1. Die Belege werden bezirksweise in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt. Über die Art und Weise der Nummerierung und Einordnung wird die Direktion für Inneres und Justiz die nähern Vorschriften erlassen.

← Art. 63 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches Im allgemeinen 1 Grundlage Art. 65 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →