215.321.2
CH-BE
Art. 64 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 3 Ordnung und Aufbewahrung
Die Einführung des schweizerischen Grundbuches
Art. 64 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 3 Ordnung und Aufbewahrung
1. Die Belege werden bezirksweise in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt. Über die Art und Weise der Nummerierung und Einordnung wird die Direktion für Inneres und Justiz die nähern Vorschriften erlassen.