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Art. 63 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Format

Die Einführung des schweizerischen Grundbuches
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Art. 63 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Format

Für die Anfertigung der auf den Eigentumsübergang, die Verpfändung, die Dienstbarkeits- und Grundlasterrichtung Bezug habenden Belege ist ein einheitliches Papierformat zu verwenden. Der Staat stellt das Papier zum Selbstkostenpreise zur Verfügung.

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