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Art. 62 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Belege 1 Inhalt

Die Einführung des schweizerischen Grundbuches
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Art. 62 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Belege 1 Inhalt

1. Nach Inkrafttreten des schweizerischen Grundbuches haben die Verträge über dingliche Rechte an Grundstücken nur die Benennung der Rechte und Lasten wie sie aus dem Grundbuche sich ergibt, zu enthalten.

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