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Art. 61 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Bestandteile des Grundbuches

Die Einführung des schweizerischen Grundbuches
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Art. 61 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Bestandteile des Grundbuches

Die während der Dauer des Bereinigungsverfahrens der Grundbücher und vor Inkrafttreten des schweizerischen Grundbuches abgegebenen Anmeldungen über die Eintragung dinglicher Rechte, sowie die eingereichten Grundbuchbelege (Art. 16 des Gesetzes vom 27. Juni 1909 über die Bereinigung der Grundbücher) bilden Bestandteile des Grundbuches. Dasselbe ist der Fall in bezug auf die Eintragungen im alten Grundbuch (Grundprotokoll), soweit im neuen Grundbuch Verweisungen auf dieselben enthalten sind.

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