215.321.2
CH-BE
Art. 60 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Eigentümerwechsel
Die Einführung des schweizerischen Grundbuches
Art. 60 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Eigentümerwechsel
1. Die Grundeigentümer, die ihr Eigentumsrecht nicht nach gesetzlicher Vorschrift im kantonalen Grundbuch haben eintragen lassen, sind durch das Grundbuchamt brieflich aufzufordern, dies innert der Frist von drei Monaten, von der ersten Publikation gemäss Artikel 59 an gerechnet, vorzunehmen. Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, dem Grundbuchamt alle zur Ermittlung dieser Grundeigentümer erforderlichen Angaben unentgeltlich zu machen.
2. Nach Ablauf dieser Frist hat der Einwohnergemeinderat derjenigen Gemeinde, in der sich die fraglichen Liegenschaften befinden, die Eintragung auf Kosten des Säumigen von Amtes wegen zu veranlassen.