215.321.2
CH-BE
Art. 59 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Bekanntmachung
Die Einführung des schweizerischen Grundbuches
Art. 59 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Bekanntmachung
1. Der Zeitpunkt der Einführung des schweizerischen Grundbuches ist spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Die Publikation erfolgt durch das Grundbuchamt je dreimal im Amtsblatt, im betreffenden amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde oder im Ortsanzeiger, sowie in anderer ortsüblicher Weise.