215.321.2
CH-BE
Art. 58 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Zeitpunkt der Einführung
Die Einführung des schweizerischen Grundbuches
Art. 58 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Zeitpunkt der Einführung
Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt den Zeitpunkt der Einführung des Grundbuchs für eine Gemeinde. Dabei ist auf die besonderen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Vor Einführung hat durch die Direktion für Inneres und Justiz eine Prüfung sowohl der Aufnahmen als der Eintragungen im neu erstellten Grundbuch stattzufinden.