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Art. 57 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - Anwendung eidgenössischer Vorschriften

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
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Art. 57 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · Anwendung eidgenössischer Vorschriften

1. Bei Durchführung der Übertragungsarbeiten finden die bundesrechtlichen Vorschriften über das Grundbuch und die Grundbuchführung zweckentsprechende Anwendung.

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