Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.321.2 CH-BE

Art. 56 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Klage

Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Klage

Wer durch den Beschwerdeentscheid seine Interessen in materieller Beziehung verletzt erachtet, hat innerhalb der Frist von dreissig Tagen nach Eröffnung gegen die Beteiligten beim Richter Klage zu erheben.

Für die Erledigung derartiger Streitfälle finden die in Artikel 22 ff. hiervor aufgestellten Vorschriften sinngemässe Anwendung.

Wird die Klage nicht eingereicht, so macht der Beschwerdeentscheid in bezug auf den Grundbucheintrag Regel. Dasselbe ist der Fall bezüglich der Verfügung des Grundbuchamts, gegen die nicht Beschwerde geführt wurde.

← Art. 55 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches Im allgemeinen 1 Grundlage Art. 57 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →