215.321.2
CH-BE
Art. 56 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches - 2 Klage
Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 56 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches · 2 Klage
Wer durch den Beschwerdeentscheid seine Interessen in materieller Beziehung verletzt erachtet, hat innerhalb der Frist von dreissig Tagen nach Eröffnung gegen die Beteiligten beim Richter Klage zu erheben.
Für die Erledigung derartiger Streitfälle finden die in Artikel 22 ff. hiervor aufgestellten Vorschriften sinngemässe Anwendung.
Wird die Klage nicht eingereicht, so macht der Beschwerdeentscheid in bezug auf den Grundbucheintrag Regel. Dasselbe ist der Fall bezüglich der Verfügung des Grundbuchamts, gegen die nicht Beschwerde geführt wurde.